I.Ausgangslage
Zwischen dem Insolvenzantrag und der Eröffnung des Verfahrens vergehen häufig mehrere Wochen. In dieser Zeit läuft der Betrieb in vielen Fällen weiter. Material wird bestellt, Beschäftigte arbeiten, und Lieferanten fragen, ob sie bezahlt werden. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis hat das Unternehmen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO bis zur Entscheidung über die Eröffnung fortzuführen, soweit das Gericht nicht einer Stilllegung zustimmt.
Für Freigaben ist diese Phase besonders anspruchsvoll. Wer zur Zeit der Eröffnung einen bereits begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat, ist nach § 38 InsO Insolvenzgläubiger und erhält nur die Quote. Nur in bestimmten Fällen ist eine im Eröffnungsverfahren eingegangene Verbindlichkeit abweichend davon als Masseverbindlichkeit vorweg aus der Masse zu erfüllen.
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Vor dem Antrag
Insolvenzforderungen
Verbindlichkeiten aus der Zeit vor dem Antrag sind grundsätzlich Insolvenzforderungen (§ 38 InsO).
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Antrag und vorläufige Maßnahmen
Eröffnungsverfahren
Die Einordnung hängt von den Anordnungen des Gerichts nach § 21 Abs. 2 InsO ab (Schaubild 2).
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Eröffnungsbeschluss
Eröffnetes Verfahren
Verbindlichkeiten, die der Insolvenzverwalter begründet, sind Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
Insolvenzgeld Arbeitsentgelt aus den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzereignis, bei Fortführung in der Regel der Eröffnung (§ 165 Abs. 1 SGB III)
II.Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit
Für die Einordnung einer Verbindlichkeit aus dem Eröffnungsverfahren kommt es auf zwei Fragen an: welche vorläufigen Maßnahmen das Gericht nach § 21 Abs. 2 InsO angeordnet hat und wer die Verbindlichkeit eingegangen ist. Schaubild 2 fasst die Prüfung zusammen.
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Hat ein vorläufiger Insolvenzverwalter die Verbindlichkeit begründet, auf den nach einem allgemeinen Verfügungsverbot die Verfügungsbefugnis übergegangen ist?
JaMasseverbindlichkeit nach der Eröffnung § 55 Abs. 2 InsO
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Nein
Hat der vorläufige Insolvenzverwalter sie aufgrund einer gerichtlichen Einzelermächtigung eingegangen, die diese Verpflichtung nach Art und Umfang erfasst?
JaMasseverbindlichkeit im Umfang der Ermächtigung BGH IX ZR 195/01
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Nein
Hat der Schuldner sie in der vorläufigen Eigenverwaltung begründet, und hat das Gericht angeordnet, dass er Masseverbindlichkeiten begründet?
JaMasseverbindlichkeit im Umfang der Anordnung § 270c Abs. 4 InsO
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Nein
Handelt es sich um Umsatzsteuer, Lohnsteuer oder eine andere in § 55 Abs. 4 InsO genannte Abgabe, die mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters oder nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet wurde?
JaMasseverbindlichkeit nach der Eröffnung § 55 Abs. 4 InsO
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Nein
Insolvenzforderung § 38 InsO
Vereinfachte Darstellung. Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die nach § 169 SGB III mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur für Arbeit übergehen, kann die Bundesagentur nach § 55 Abs. 3 InsO auch in den Fällen des § 55 Abs. 2 InsO nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
III.Starke vorläufige Verwaltung
Erlegt das Gericht dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auf, geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen nach § 22 Abs. 1 InsO auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Verbindlichkeiten, die dieser begründet, gelten nach der Eröffnung als Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 2 Satz 1 InsO). Dasselbe gilt für Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen, soweit er für das verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat, etwa bei der weiteren Nutzung gemieteter Räume (§ 55 Abs. 2 Satz 2 InsO).
Wird das Verfahren nicht eröffnet und die Bestellung aufgehoben, hat der vorläufige Verwalter die von ihm begründeten Verbindlichkeiten vorher aus dem verwalteten Vermögen zu erfüllen (§ 25 Abs. 2 InsO). Für seine persönliche Haftung gilt § 61 InsO nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO entsprechend. Wer im Eröffnungsverfahren Masseverbindlichkeiten begründet, sollte deshalb schon ab diesem Zeitpunkt festhalten, auf welcher Liquiditätsgrundlage er entschieden hat.
IV.Schwache vorläufige Verwaltung und Einzelermächtigung
In der Praxis häufiger ist die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ohne allgemeines Verfügungsverbot. Das Gericht ordnet dann in der Regel an, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO). Die Pflichten des vorläufigen Verwalters bestimmt in diesem Fall das Gericht (§ 22 Abs. 2 InsO).
Ein solcher vorläufiger Verwalter kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs außerhalb einer Einzelermächtigung keine Masseverbindlichkeiten begründen. § 55 Abs. 2 InsO ist auf ihn weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BGH, Urteil vom 18. Juli 2002, IX ZR 195/01, BGHZ 151, 353). Verbindlichkeiten, die der Schuldner mit seiner Zustimmung eingeht, sind im eröffneten Verfahren deshalb grundsätzlich Insolvenzforderungen.
Das Insolvenzgericht kann den vorläufigen Verwalter jedoch ermächtigen, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen. Nach dem Bundesgerichtshof muss aus der Anordnung unmissverständlich hervorgehen, mit welchen Einzelbefugnissen der vorläufige Verwalter nach Art und Umfang ausgestattet ist. Eine pauschale Ermächtigung genügt nicht.
Viele Lieferanten kennen diesen Unterschied und verlangen deshalb Vorkasse oder einen Nachweis, dass ihre Lieferung von einer Einzelermächtigung erfasst ist.
V.Umsatzsteuer und Lohnsteuer
Eine gesetzliche Ausnahme betrifft bestimmte Steuern. Nach § 55 Abs. 4 InsO gelten Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Schuldners als Masseverbindlichkeiten, wenn sie von einem vorläufigen Insolvenzverwalter, vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind. Gleichgestellt sind sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben, bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern, die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer sowie die Lohnsteuer.
Die Regelung greift damit auch in der schwachen vorläufigen Verwaltung und in der vorläufigen Eigenverwaltung. Diese Steuern sollten in der Liquiditätsplanung für das Eröffnungsverfahren als künftige Masseverbindlichkeiten berücksichtigt werden.
VI.Vorläufige Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren
Ordnet das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung an, führt der Schuldner den Betrieb selbst weiter. Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, für den die §§ 274 und 275 InsO gelten (§ 270b Abs. 1 InsO).
Abgesehen von den Steuern nach § 55 Abs. 4 InsO begründet der Schuldner in dieser Phase Masseverbindlichkeiten nur aufgrund einer gerichtlichen Anordnung. Nach § 270c Abs. 4 InsO hat das Gericht eine solche Anordnung auf Antrag des Schuldners zu erlassen. Soll sich die Ermächtigung auf Verbindlichkeiten erstrecken, die im Finanzplan nicht berücksichtigt sind, bedarf dies einer besonderen Begründung. § 55 Abs. 2 InsO gilt entsprechend. Das gilt auch im Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO.
Der Finanzplan, den der Schuldner nach § 270a Abs. 1 Nr. 1 InsO für einen Zeitraum von sechs Monaten vorlegt, ist damit ein wichtiger Bezugspunkt für den Umfang der Ermächtigung. Für die Freigabe im Betrieb bedeutet das, dass jede Bestellung einer Position des Finanzplans zugeordnet werden sollte.
VII.Folgen für Freigaben
Neben den üblichen Angaben zu Person, Rolle und Zeitpunkt sollte ein Freigabevermerk im Eröffnungsverfahren die folgenden Punkte enthalten:
- Verfahrensstand
- Festzuhalten sind das Datum des Beschlusses über die vorläufigen Maßnahmen und die Art der Anordnung, etwa allgemeines Verfügungsverbot, Zustimmungsvorbehalt oder vorläufige Eigenverwaltung.
- Rechtsgrundlage
- Anzugeben ist, worauf die Einordnung als Masseverbindlichkeit beruht. In Betracht kommen § 55 Abs. 2 InsO, eine Einzelermächtigung mit Datum des Beschlusses oder eine Anordnung nach § 270c Abs. 4 InsO.
- Umfang
- Bei einer Einzelermächtigung ist zu prüfen und zu vermerken, dass die Bestellung nach Art und Umfang von der Ermächtigung gedeckt ist.
- Finanzplan
- In der vorläufigen Eigenverwaltung wird die Bestellung einer Position des Finanzplans zugeordnet. Fehlt eine passende Position, sollte die Abweichung begründet und mit dem vorläufigen Sachwalter abgestimmt werden.
- Zeitpunkt
- Der Eröffnungsbeschluss nennt die Stunde der Eröffnung (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Fehlt sie, gilt die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluss erlassen wurde (§ 27 Abs. 3 InsO). Freigaben am Tag der Eröffnung brauchen deshalb eine genaue Uhrzeit.
- Zusage
- Wurde einem Lieferanten mitgeteilt, dass seine Forderung als Masseverbindlichkeit erfüllt wird, sollte der Wortlaut dieser Mitteilung beim Vorgang liegen.
Nach der Eröffnung richtet sich die Einordnung neuer Verbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 InsO. Welche Angaben ein Freigabenachweis dann enthalten sollte und wie die Haftung nach § 61 InsO damit zusammenhängt, beschreibt der Beitrag Masseverbindlichkeiten dokumentieren.
VIII.Häufige Fragen
- Kann ein schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter Masseverbindlichkeiten begründen?
- Nur im Rahmen einer gerichtlichen Einzelermächtigung. Ohne eine solche Ermächtigung ist § 55 Abs. 2 InsO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf ihn nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 18. Juli 2002, IX ZR 195/01). Eine Ausnahme gilt für die in § 55 Abs. 4 InsO genannten Steuern.
- Wie genau muss eine Einzelermächtigung gefasst sein?
- Aus dem Beschluss muss unmissverständlich hervorgehen, zu welchen Verpflichtungen der vorläufige Verwalter nach Art und Umfang ermächtigt ist. Eine pauschale Ermächtigung, Masseverbindlichkeiten einzugehen, reicht nicht aus.
- Sind Löhne aus dem Eröffnungsverfahren Masseverbindlichkeiten?
- Beschäftigt ein starker vorläufiger Verwalter die Arbeitnehmer weiter, sind ihre Lohnansprüche für diese Zeit nach § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO grundsätzlich Masseverbindlichkeiten. Gehen die Ansprüche mit dem Antrag auf Insolvenzgeld nach § 169 SGB III auf die Bundesagentur für Arbeit über, kann die Bundesagentur sie nach § 55 Abs. 3 InsO jedoch nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
- Was gilt im Schutzschirmverfahren?
- Auch im Schutzschirmverfahren begründet der Schuldner Masseverbindlichkeiten nur aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach § 270c Abs. 4 InsO, abgesehen von den Steuern nach § 55 Abs. 4 InsO. Das Gericht muss die Anordnung auf Antrag des Schuldners erlassen. Für Verbindlichkeiten, die im Finanzplan nicht berücksichtigt sind, ist eine besondere Begründung erforderlich.
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand von September 2026 wieder und beschreibt organisatorische Anforderungen. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.