I.Ausgangslage
Über den Gläubigerausschuss begleiten die Gläubiger die laufende Verwaltung der Masse. In der Praxis sitzen dort häufig Vertreter von Banken, Kreditversicherern, der Bundesagentur für Arbeit oder des Pensions-Sicherungs-Vereins, außerdem Lieferanten und Vertreter der Beschäftigten.
Das Amt ist mit konkreten Prüfpflichten verbunden. Verletzen die Mitglieder diese Pflichten schuldhaft, sind sie den Gläubigern nach § 71 InsO zum Schadensersatz verpflichtet. Praktisch bedeutsam wird das vor allem, wenn ein Verwalter Gelder veruntreut und die Kassenprüfung das nicht rechtzeitig aufdeckt. Der Bundesgerichtshof hat für diesen Fall beschrieben, wie die Prüfung von Geldverkehr und -bestand organisiert sein muss.
II.Einsetzung und Zusammensetzung
Das Insolvenzgericht kann einen Gläubigerausschuss bereits vor der ersten Gläubigerversammlung einsetzen (§ 67 Abs. 1 InsO). Die Gläubigerversammlung beschließt dann, ob er beibehalten wird, und kann Mitglieder abwählen sowie andere oder zusätzliche Mitglieder wählen (§ 68 InsO). Im Ausschuss sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein, außerdem ein Vertreter der Arbeitnehmer (§ 67 Abs. 2 InsO). Mitglied kann auch sein, wer kein Gläubiger ist (§ 67 Abs. 3 InsO).
Schon im Eröffnungsverfahren kann das Gericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den unter anderem die §§ 69 bis 73 InsO entsprechend gelten (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a InsO). Verpflichtet ist das Gericht dazu nach § 22a Abs. 1 InsO, wenn der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der folgenden drei Merkmale erfüllt hat: mindestens 6 Millionen Euro Bilanzsumme, mindestens 12 Millionen Euro Umsatzerlöse und im Jahresdurchschnitt mindestens 50 Arbeitnehmer. Ausnahmen regelt § 22a Abs. 3 InsO, etwa für den Fall, dass der Geschäftsbetrieb eingestellt ist.
III.Aufgaben nach § 69 InsO
Die Aufgaben der Ausschussmitglieder beschreibt § 69 InsO:
„Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen.“
Nach dem Bundesgerichtshof ist jedes einzelne Mitglied für die Erfüllung dieser Pflichten verantwortlich. Die Haftung ist eine individuelle Haftung (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014, IX ZR 140/11, BGHZ 202, 324). Die Prüfung des Geldverkehrs müssen die Mitglieder nicht selbst vornehmen. Das Gesetz verlangt, Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen.
IV.Anforderungen an die Kassenprüfung
In seinem Urteil vom 9. Oktober 2014 hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen an die Prüfung in Leitsätzen festgehalten:
- Beginn
- Mit der Prüfung ist unverzüglich nach Übernahme des Amts zu beginnen.
- Abstände
- In welchen zeitlichen Abständen geprüft werden muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
- Intensität
- Geldverkehr und -bestand sind so zu prüfen, dass eine zuverlässige Beurteilung des Verwalterhandelns möglich ist.
- Kassenprüfer
- Wird eine andere Person mit der Prüfung betraut, müssen die Mitglieder diese Person sorgfältig auswählen und überwachen.
Für eine zuverlässige Beurteilung liegt es nahe, den Bestand anhand der Kontoauszüge sämtlicher Verfahrenskonten abzugleichen und die Zahlungen stichprobenweise bis zu den Belegen zu verfolgen. Aufstellungen, die der Verwalter selbst erstellt hat, reichen dafür allein kaum aus.
Die Prüfung findet in der Regel dort statt, wo die Unterlagen verwahrt werden. Die Aushändigung der für die Kassenprüfung erforderlichen Unterlagen kann ein Mitglied nach dem Bundesgerichtshof nur verlangen, wenn es darlegt und glaubhaft macht, dass ihm eine Prüfung am Verwahrungsort nicht möglich ist (BGH, Beschluss vom 29. November 2007, IX ZB 231/06).
-
Übernahme des Amts
Einsetzung durch das Gericht oder Wahl durch die Gläubigerversammlung. In der ersten Sitzung sollte festgelegt werden, wer die Kassenprüfung übernimmt.
§§ 67, 68 InsO -
Erste Prüfung
Unverzüglich nach Übernahme des Amts.
BGH IX ZR 140/11 -
Laufende Prüfungen
In Abständen, die dem Umfang des Zahlungsverkehrs und den Umständen des Verfahrens entsprechen. Der Kassenprüfer wird dabei überwacht.
BGH IX ZR 140/11 -
Befunde
Der Prüfbericht sollte allen Mitgliedern vorliegen. Unregelmäßigkeiten sind unverzüglich aufzuklären, bei Bedarf unter Einschaltung des Insolvenzgerichts, das die Aufsicht über den Verwalter führt.
§ 58 InsO -
Schlussrechnung
Das Gericht legt die Schlussrechnung mit den Bemerkungen des Gläubigerausschusses zur Einsicht aus und kann ihm dafür eine Frist setzen.
§ 66 Abs. 2 InsO
V.Persönliche Haftung
Nach § 71 InsO sind die Mitglieder des Gläubigerausschusses den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie schuldhaft die Pflichten verletzen, die ihnen nach der Insolvenzordnung obliegen. Für die Verjährung gilt § 62 InsO entsprechend. Maßgeblich sind danach die Regeln über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, spätestens verjährt der Anspruch drei Jahre nach der Aufhebung oder der rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens.
Dem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2014 lag ein Fall zugrunde, in dem ein Verwalter Gelder aus der Masse veruntreut hatte. Die Leitsätze betreffen deshalb vor allem den Beginn und die Intensität der Kassenprüfung. Für die Ursächlichkeit einer solchen Pflichtverletzung kann ein Anscheinsbeweis sprechen, dass ordnungsgemäße Prüfungen den Verwalter von Veruntreuungen abgehalten hätten.
VI.Zustimmung zu bedeutsamen Rechtshandlungen
Neben der Überwachung wirkt der Ausschuss an wichtigen Entscheidungen mit. Will der Verwalter Rechtshandlungen vornehmen, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind, hat er die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen (§ 160 Abs. 1 InsO). Ist kein Gläubigerausschuss bestellt, ist die Zustimmung der Gläubigerversammlung einzuholen. Erforderlich ist sie nach § 160 Abs. 2 InsO insbesondere
- bei der Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstands aus freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder des Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte,
- bei der Aufnahme eines Darlehens, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde,
- wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zu seiner Beilegung oder Vermeidung ein Vergleich oder Schiedsvertrag geschlossen werden soll.
Ein Beschluss des Ausschusses ist gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlussfassung teilgenommen hat und er mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wurde (§ 72 InsO). Handelt der Verwalter ohne die erforderliche Zustimmung, bleibt die Rechtshandlung nach § 164 InsO wirksam. Zu jeder zustimmungsbedürftigen Maßnahme sollte deshalb der Beschluss mit Datum, Teilnehmern und Abstimmungsergebnis beim Vorgang liegen.
VII.Organisation der Prüfung
Aus den Anforderungen des Bundesgerichtshofs lassen sich für die Arbeit im Ausschuss folgende Maßnahmen ableiten:
- Zuständigkeit beschließen. In der ersten Sitzung legt der Ausschuss fest, wer die Kassenprüfung übernimmt, und hält den Beschluss im Protokoll fest. Wird ein externer Kassenprüfer beauftragt, werden Auswahl und Qualifikation dokumentiert.
- Ersten Termin sofort vereinbaren. Die erste Prüfung wird unmittelbar nach Übernahme des Amts angesetzt.
- Prüfabstände festlegen. Der Ausschuss bestimmt die Abstände nach Umfang des Zahlungsverkehrs und Risiko des Verfahrens und verkürzt sie, wenn sich Auffälligkeiten zeigen.
- Gegen Bankunterlagen prüfen. Geprüft werden Bestand und Zahlungsverkehr aller Verfahrenskonten anhand der Kontoauszüge und der zugehörigen Belege.
- Ergebnisse verteilen und nachhalten. Jeder Prüfbericht geht an alle Mitglieder. Offene Punkte werden in der nächsten Sitzung aufgerufen, bis sie geklärt sind.
VIII.Häufige Fragen
- Muss jedes Ausschussmitglied die Kasse selbst prüfen?
- Nein. § 69 InsO verlangt, den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen. Nach dem Bundesgerichtshof müssen die Mitglieder die mit der Prüfung betraute Person aber sorgfältig auswählen und überwachen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014, IX ZR 140/11).
- Wie oft muss geprüft werden?
- Das richtet sich nach dem Bundesgerichtshof nach den Umständen des Einzelfalls. Mit der Prüfung ist jedenfalls unverzüglich nach Übernahme des Amts zu beginnen.
- Kann ein Mitglied verlangen, dass ihm die Unterlagen ausgehändigt werden?
- Nur wenn es darlegt und glaubhaft macht, dass ihm eine Kassenprüfung am Verwahrungsort der Unterlagen nicht möglich ist (BGH, Beschluss vom 29. November 2007, IX ZB 231/06).
- Gelten die Pflichten auch im vorläufigen Gläubigerausschuss?
- Ja. Für den vorläufigen Gläubigerausschuss gelten die §§ 69 bis 73 InsO nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a InsO entsprechend.
- Ist ein Geschäft unwirksam, wenn die Zustimmung des Ausschusses fehlt?
- Nein. Nach § 164 InsO wird die Wirksamkeit der Handlung des Insolvenzverwalters durch einen Verstoß gegen die §§ 160 bis 163 InsO nicht berührt.
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand von September 2026 wieder und beschreibt organisatorische Anforderungen. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.